Verluste mit Nachrangdarlehen – was können Anleger tun?

Nachrangdarlehen sind besonders riskante Geldanlagen. Denn der Rückzahlungsanspruch ist vom Erfolg des finanzierten Projektes oder des finanzierten Unternehmens abhängig. Ist der Kreditnehmer nicht erfolgreich, und es kommt zum Fall einer Insolvenz, rückt der Anleger mit seinem Rückzahlungsanspruch an die letzte Stelle der zu bedienenden Gläubiger. Eine irgendwie geartete Absicherung des Anlegers ist nicht gegeben. Den Anlegern droht im schlimmsten Fall der Totalverlust ihres investierten Geldes.

Dass das Totalverlustrisiko nicht nur theoretischer Natur ist, mussten in jüngster Zeit leider viele Anleger erleben, bspw. bei der „Hanseatische Fußball Kontor Invest GmbH“ oder der „Grüne Werte-Wertzins GmbH“.

Wir empfehlen die Überprüfung der Wirksamkeit der sog. Nachrangklausel

Anleger sind sodann gut beraten, ihren Beitrittsvertrag auf die Wirksamkeit der sog. Nachrangklausel prüfen zu lassen. Denn die Anleger müssen über ihr Risiko aufgeklärt werden. Häufig sind in den AGB aber nur intransparente vorformulierte Klauseln zur Nachrangigkeit zu finden, die den Anleger unangemessen benachteiligen und ungültig sind. In AGB gegenüber Verbrauchern ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn Rangtiefe, vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen und erläutert werden. Fehlt es an diesen Vorgaben, dann wurde der Rangrücktritt nie wirksam vereinbart.

Unwirksame Klausel kann zu Schadensersatzansprüchen führen

Sofern im Beitrittsvertrag ein unwirksamer „qualifizierter Rangrücktritt“ vereinbart wurde, könnten dem Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer/Vorstände der Anlagegesellschaften und/oder gegen die Anlagevermittler zustehen. Denn im Falle der unwirksamen Vereinbarung eines Nachrangdarlehens handelt es sich um ein sogenanntes Einlagengeschäft, für das es dann aber einer Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (BaFin) bedurft hätte. Im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäftes kann der Geschäftsführer der Projektgesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger für die Rückzahlung des Darlehens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG haften.

Zudem können den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die Anlagevermittler wegen fehlerhafter Anlagevermittlung zustehen, wenn der Anleger nicht ausreichend über die bestehenden Risiken bei Nachrangdarlehen und insbesondere den Charakter als unerlaubtes Einlagengeschäft aufgeklärt wurde.

Überprüfung durch Fachanwalt

Sofern einem Anleger erste Anhaltspunkte für Schwierigkeiten bei seiner Beteiligung an einem Nachrangdarlehen vorliegen, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Dieser kann sie über ihre Rechtsansprüche informieren. Als Fachkanzlei für das Bank- und Kapitalmarktrecht stehen wir gerne für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Verfügung.

Einfach online zur kostenfreien Erstberatung

Über ein einfaches Online-Formular können Sie uns in aller Ruhe Ihren Fall schildern. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und sein Team kümmern sich sofort um Ihre kostenlose Ersteinschätzung. Werden für eine genauere Beurteilung Ihrer Konstellation weitere Unterlagen benötigt, melden wir uns direkt, damit Sie sie uns ganz unkompliziert und formlos übersenden können.

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mzs Rechtsanwälte

mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

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