ThomasLloyd-Fonds: Entscheidung über „Fondssplitting“ ist derzeit unverbindlich

von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Düsseldorf

Die Düsseldorfer Fachkanzlei für Kapitalmarktrecht mzs Rechtsanwälte informiert die Anleger von ThomasLloyd-Fonds (diverse „Cleantech Infrastrukturgesellschaften“) zu den Anlegerrundschreiben zum „Fondssplitting“ wie folgt:

Die von ThomasLloyd im Dezember und Januar durchgeführte Anlegerbefragung zu einer Entscheidung zum Projekt „Fondssplitting“ ist nicht rechtsverbindlich. Anleger müssen auf die Abfrage nicht zwingend antworten.

Gegenüber dem Handelsblatt soll der ThomasLloyd-Europa-Chef Matthias Klein dies selbst bestätigt haben. Das Handelsblatt hat hierzu in einem Beitrag vom 31.01.2021 berichtet.

Europa-Chef Klein wird im Handelsblatt dahingehend zitiert, dass es sich bei dem Projekt „Fondssplitting“ im rechtlichen Sinne lediglich um eine „Präferenzabfrage“ handele, eine „Art der Meinungsumfrage“. Das Splitting sei weder beschlossen noch vollzogen. Für keinen Anleger sei die Abfrage mit einem Nachteil verbunden. Klein wird überdies dahingehend zitiert, dass auch ein „Nichtreagieren“ keine Konsequenzen habe.

Mangels einer Verpflichtung zur Mitteilung einer Präferenz bei der künftigen Anlagestrategie an die Gesellschaft besteht nach Auffassung der Kanzlei mzs Rechtsanwälte für die Anleger jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit, bis zum Freitag, den 05.02.2021, eine Erklärung zum „Fondssplitting“ abzugeben.

Handlungsbedarf bei den Anlegern? 

Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte, hält es für sonderbar, dass hier zunächst der Eindruck einer verbindlichen Abfrage erzeugt wurde und jetzt – wohl in Folge zahlreicher kritischer Stimmen von Anlegerschützern – zurückgerudert wird. „Der offensichtliche Versuch, sich von möglichst vielen Anlegern die Zustimmung zu einer temporären Aussetzung von Ausschüttungen geben zu lassen, sollte hellhörig machen“, so Dr. Meschede. „Die Anleger sind nun gut beraten, wenn sie eine klare Aussage dazu einfordern, ob und wann die ausgebliebenen Zahlungen nachgeholt werden“.

Die Geschäftsführung der Fonds ist zur Transparenz hinsichtlich der Liquiditätslage aufzufordern. Erst wenn die Anleger hinreichende Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation haben, können sie entscheiden, wie sich sinnvollerweise verhalten sollen. Anhand der Regelungen in den Gesellschaftsverträgen sollten Anleger im Übrigen prüfen lassen, ob im Krisenfall eine Rückzahlung der bereits ausgezahlten Ausschüttungen droht.

Die mzs Rechtsanwälte stehen betroffenen Anlegern in Person von Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und seinem Team für eine fachmännische Beurteilung ihrer rechtlichen Möglichkeiten gerne zu Verfügung.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, können Sie ihn hierzu persönlich per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.

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