Wirecard – Anleger sollten nichts überstürzen

von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Düsseldorf

Angesichts der Insolvenzantragsstellung hat sich bereits eine Vielzahl an geschädigten Wirecard-Anlegern (Aktionäre, Anleihegläubiger, Derivate-Erwerber etc.) bei unserer Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mzs Rechtsanwälte mit der Bitte um Rechtsrat gemeldet. Den Betroffenen geben wir zunächst eine klare Empfehlung: Handeln Sie bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen nicht voreilig!

Angesichts der zahlreichen offenen Rechtsfragen und der grundsätzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren besteht keine Veranlassung zu unverzüglichem Handeln. Im Gegenteil: eine voreilige Klageeinreichung kann zum Verlust möglicher Rechtsansprüche führen, sofern die Klage auf Grundlage eines unvollständigen Sachverhalts eingereicht wurde. Da Rechtsschutzversicherungen diesen Fall wegen des Risikoausschlusses betreffend „Kapitalanlagen“ häufig nicht decken, sollte zudem eine möglichst kostengünstige Vorgehensweise ins Auge gefasst werden. Dies gilt für alle denkbaren Rechtsansprüche. Im Einzelnen:

I. Ansprüche gegen die Wirecard AG

Naheliegend ist zunächst ein Vorgehen direkt gegen die Wirecard AG als Emittentin der Aktien und Anleihen auf Schadensersatz für die erlittenen Verluste. Denn es spricht vieles dafür, dass sie nicht rechtzeitig über Tatsachen informiert hatte, die sich auf den Kurs der gehandelten Wertpapiere auswirken konnten. Sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, könnten mit überschaubarem Aufwand Schadenersatzansprüche auf Ersatz des sogenannten Kursdifferenzschadens als Insolvenzforderung angemeldet werden. Eile ist hier keine geboten, zumal die Schadensersatzansprüche gut begründet werden müssen, damit eine Chance auf Anerkennung durch den Insolvenzverwalter besteht.

II. Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer von EY (Ernst & Young)

Denkbar sind auch Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer von EY wegen der Testierung fehlerhafter Jahresabschlüsse. Für deliktsrechtliche Ansprüche ist jedoch der Nachweis von Vorsatz notwendig. Vorsätzliches Verhalten muss der Anleger vor Gericht darlegen und beweisen können. Ob Gerichte von dem Entstehen einer Haftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger oder aufgrund sonstiger Haftungskonstrukte zu überzeugen sind, für die eine fahrlässige Pflichtverletzung genügen würde, erscheint zweifelhaft. 

Der maßgebliche Sachverhalt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher aus unserer Sicht  in wesentlichen Punkten noch unklar. Die laut Medienberichten bereits erfolgte Einreichung von Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer halten wir insofern für verfrüht. Eine etwaige Klage muss hinreichend substantiiert werden können. Wir empfehlen den Anlegern daher abzuwarten, bis gerichtsfeste Beweise ermittelt werden konnten, die einer Klageeinreichung die notwendige Erfolgsaussicht verleihen. 

III. Ansprüche gegen den Vorstand

Darüber hinaus könnten den Anlegern auch Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand persönlich zustehen, wenn diesen der Vorwurf eines schuldhaften Handelns gemacht und dieser auch nachgewiesen werden kann. Abgesehen davon, dass ein solcher Nachweis auf Grundlage der bisherigen Informationen (noch) schwer zu erbringen ist, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die verantwortlichen Manager über hinreichende liquide Mittel verfügen. Zu bedenken ist, dass die Haftpflichtversicherungen der Manager (D&O) bei vorsätzlichen Handlungen nicht eintreten.

IV. Ansprüche gegen die BaFin

Sofern vereinzelt ein Vorgehen gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfohlen wird, sind wir eher zurückhaltend. Die BaFin führt ihre Aufsichtstätigkeit im öffentlichen Interesse aus. Prüfungspflichten im Interesse privater Anleger treffen sie grundsätzlich nicht.

V. Unser Rat

Die Anleger sind aus unserer Sicht daher gut beraten zunächst die Entwicklungen und Ermittlungen in der Causa Wirecard abzuwarten. Gegebenenfalls wird man als geschädigter Anleger über seinen Rechtsanwalt Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten erhalten. In einigen Wochen wird zudem das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Jaffé vorliegen, aus welchem sich nähere Informationen über die tatsächliche finanzielle Situation von Wirecard entnehmen lassen. Wir empfehlen nicht rechtsschutzversicherten Mandanten zudem abzuwarten, ob sich sogenannte Prozessfinanzierer finden, die eine Finanzierung von erfolgsversprechenden Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung anbieten. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf, teilt hierzu mit: „Wir werden hierzu das Gespräch mit einem erfahrenen Finanzierer suchen, der grundsätzliches Interesse an erfolgsversprechenden Verfahren besitzt“.

Aufgrund der Verjährungsfrist von 3 Jahren besteht zudem kein Zeitdruck. „Wir empfehlen den Anlegern zunächst ihre Wertpapierabrechnungen zu beschaffen und einen Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung zu prüfen“, so Dr. Meschede weiter.

Die mzs Rechtsanwälte bieten den geschädigten Anlegern an, sich in einem ersten Schritt hier für eine kostenlose Beratung zur weiteren Vorgehensweise zu registrieren. 

Einfach online zur kostenfreien Erstberatung

Über ein einfaches Online-Formular können Sie uns in aller Ruhe Ihren Fall schildern. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und sein Team kümmern sich sofort um Ihre kostenlose Ersteinschätzung. Werden für eine genauere Beurteilung Ihrer Konstellation weitere Unterlagen benötigt, melden wir uns direkt, damit Sie sie uns ganz unkompliziert und formlos übersenden können.

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