Beratungspflichten der Versicherung bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung

von Arne Podewils,LL.M., Fachanwalt für Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht, Düsseldorf

In meinem heutigen Rechtstipp möchte ich den interessierten Leser auf die besonderen Beratungs- und Aufklärungspflichten einer Versicherung und der für sie tätigen Vermittler bei komplexen Versicherungsprodukten wie einer fondsgebundenen Rentenversicherung hinweisen.

Die Versicherung und den Versicherungsvermittler treffen grundsätzlich Beratungspflichten

In meiner alltäglichen Beratung erlebe ich es häufiger, dass manche Mandanten nicht um die  Beratungspflichten wissen, welche die Versicherung und den Versicherungsvertreter vor dem Vertragsschluss über eine Versicherung von Gesetzes wegen (nach dem VVG) treffen. Dabei sind die Beratungsanforderungen angesichts der Vielzahl verschiedener Versicherungsprodukte sehr unterschiedlich und  von den Einzelumständen abhängig. Schließlich reicht die Bandbreite an Versicherungen von eher schlichten Produkten (bspw. eine Reisegepäckversicherung für wenige Urlaubstage) bis hin zu sehr komplexen Produkten (bspw. eine Kapitallebensversicherung mit einer Millionen-Ablaufsumme). Ein besonderer Beratungsanlass besteht nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn es sich um ein von vornherein oder in der konkreten Ausgestaltung nicht übliches oder allgemein bekanntes Versicherungsmodell handelt.

Besondere Beratungspflichten bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen

 

Besondere Beratungspflichten stellt die Rechtsprechung insbesondere bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung auf, bei der sich die Komplexität des Produkts aus der Kombination von Versicherung und einer teilweise spekulativen Geldanlage ergibt. Nähere Betrachtung verdient in dieser Hinsicht ein Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf in v. 04.11.2019, Az. I-24 U 1/19. Darin wurde festgestellt, dass ein Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, wenn sich seine geäußerten Ziele (Anlage mit geringem Risiko) nicht mit dem von der Versicherung angeboten Produkt erreichen lassen.

In dem zugrundeliegenden Fall war einem berenteten, 67-jährigen Kläger eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung empfohlen worden, bei der die Renditeerwartung im Vordergrund stand, obwohl der Kläger unstreitig eine weitere Altersvorsorge betreiben wollte. Die vereinbarte Versicherungsleistung war gegenüber der Renditeerwartung eindeutig von untergeordneter Bedeutung. Denn ausweislich der Versicherungsscheine wurde beim Tod der versicherten Person lediglich das vorhandene Vertragsguthaben fällig, welches durch die Entwicklung der Fondsanteile beeinflusst wurde und auch keiner Garantie im Sinne einer Mindestzahlung unterlag.

Der für die Versicherung tätige Vermittler hatte die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung des Klägers nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt.  Das OLG Düsseldorf führt hierzu aus, dass ein Versicherungsnehmer auf Hilfe beim Auffinden des richtigen Versicherungsprodukts angewiesen sei. Wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Entscheidung den Zweck des Versicherungsvertrags verfehlt, ist er darauf hinzuweisen. Besteht ein Beratungsanlass im Allgemeinen für die Risiken, die der Versicherungsinteressent erkennbar absichern will, so ist er gleichfalls darauf hinzuweisen, wenn sich seine gewünschten Ziele mit dem anvisierten Produkt nicht realisieren lassen. Der Versicherungsvermittler hätte seinen Kunden daher nach Auffassung des OLG Düsseldorf darauf hinweisen müssen, dass die fondsbasierte Rentenversicherung für den Kläger nicht das richtige Anlageprodukt ist, wenn er keine Risiken eingehen will.

Aufgrund der Beratungspflichtverletzung wurde die Versicherung rechtskräftig zu Schadensersatz an ihren Versicherungsnehmer verurteilt.

Prüfung auf Verletzung der Beratungspflicht im Einzelfall

Dieses Beispiel zeigt, dass dem Mandanten im Einzelfall zu empfehlen ist, die ihm von einer Versicherung bzw. dem für sie tätigen Versicherungsvermittler empfohlene Versicherung auf die Verletzung einer Beratungspflicht hin überprüfen zu lassen.

Besondere Beratungspflichten treffen eine Versicherung übrigens häufig auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Zum Beispiel dann, wenn deren Schutz dadurch eingeschränkt wird, dass der Versicherungsnehmer nicht nur auf einen konkret ausgeübten, sondern auch auf einen abstrakt zumutbaren Beruf verwiesen werden darf, wenn er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

 

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