Betriebsschließungsversicherung: Mannheimer Urteil macht Versicherungsnehmern Hoffnung

von Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Düsseldorf

Ein aktuelles Urteil des Mannheimer Landgerichts vom 29.04.2020 (Az.: 11 O 66/20) macht insbesondere Hoteliers und Gastwirten Hoffnung auf eine Deckung der Betriebsschließungsversicherung.

Das im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ergangene Urteil ist vermutlich die erste Entscheidung, in der sich ein Gericht mit der Deckung einer Betriebsschließungsversicherung in Corona-Fällen befasst hat. Zwar wurde die Forderung einer Hotelbetreiberin abgelehnt, da insbesondere die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte. Jedoch dürfte für sie selbst und alle anderen Versicherungsnehmern viel entscheidender sein, wie die zuständigen Richter die Sachlage einschätzen. Das Gericht stellte nämlich fest, dass das SARS-Coronavirus in den Versicherungsbedingungen (AVB) abgedeckt ist, wenn in den jeweiligen AVB die Krankheiten/Krankheitserreger nicht tabellarisch aufgeführt sind, sondern nur pauschal auf das IfSG verwiesen wird.

Dynamische Verweisung auf das IfSG erfasse alle zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles meldepflichtigen Krankheiten

 

Wörtlich stellt das Gericht fest:

Wenn in den Versicherungsbedingungen keine namentliche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt, sondern nur ein allgemeiner Hinweis auf das IfSG, sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gedeckt.“

Dabei handele es sich nicht um eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger, sondern eine dynamische Verweisung, die alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfasst. Für die letztgenannte Auslegung spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere, dass in diesen Bedingungen gerade keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern beziehungsweise Krankheiten erfolgt.

Faktische Betriebsschließung genüge

Nach Auffassung des LG Mannheim liegt eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor“, macht Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf deutlich. Hierfür genügte nach Auffassung des Gerichts, dass sich die aufgrund der Corona-Krise eingetretene Beschränkung des Hotelbetriebs wie eine faktische Schließung auswirkt. Eine behördliche Schießungsanordnung sei daher nicht erforderlich gewesen.

Positive Entscheidung, aber andere Fälle bleiben unklar

Das Mannheimer Urteil entkräftet die beiden hauptsächlichen Argumente der Versicherer für eine Leistungsablehnung. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren indes die häufig verwendeten Versicherungsbedingungen, in denen die Krankheiten/Krankheitserreger tabellarisch aufgeführt sind. In derartigen Fällen haben die Versicherer grundsätzlich bessere Chancen für eine erfolgreiche Deckungsverweigerung.

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