Erste Oderfelder, Schroeder Lombard, Lombard Plus, LombardClassic
Erste Oderfelder: InsoVerwalter fordert Ausschüttungen zurück – was Betroffene nun tun können
Wie bereits seit längerer Zeit angekündigt, hat der Insolvenzverwalter der Erste Oderfelder GmbH & Co. KG („SchroederLombard“, „LombardPlus“, LombardClassic“), Frank-Rüdiger Scheffler, nun damit begonnen, die an die Anleger geleisteten Ausschüttungen und auch die vor Insolvenzeröffnung zurückgeflossenen Einlagen zurückzufordern. Ob diese Rückforderung berechtigt ist, wird von dem betroffenen Anleger im Einzelfall zu prüfen sein. Gleichzeitig sollten die Betroffenen prüfen, ob sie die Rückforderungen an ihren Anlageberater weiterreichen können, der ihnen die Lombard-Anlage zum Kauf empfahl. Dies sollte kurzfristig geschehen, denn zum Jahresende droht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen.
Anfechtungsgrund „Schneeballsystem“
Der Insolvenzverwalter begründet die Anfechtungen der Auszahlungen damit, dass die Lombardium-Gruppe ein verbotenes Schneeballsystem betrieben und seit 2013 keine Gewinne mehr erwirtschaftet habe. Bis zum Frühjahr 2020 sollen rund 5000 Anleger die Zahlungsaufforderungen im Briefkasten haben. Nach der Insolvenzordnung muss der Insolvenzverwalter sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ anfechten, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenz erfolgt sind. Diese Regelung gilt insbesondere für Scheingewinne, wie sie in Schneeballsystemen an Anleger ausgeschüttet werden. In derartigen Fällen weiß der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Auszahlung, dass er mangels Gewinnen keine Ausschüttungen an die Gesellschafter leisten darf. Die Zahlungen erfolgen, um die beteiligten Anleger gewogen zu halten und kein Misstrauen in den Geschäftserfolg des Unternehmens aufkommen zu lassen. Ansonsten würden viele Anleger auf die Idee kommen ihre Gelder umgehend aus der Gesellschaft abzuziehen. Viele ehemalige Anleger werden von diesen Rückforderungen sehr überrascht sein. Denn wer sein Geld aus der ausgelaufenen Beteiligung an der Ersten Oderfelder zurückerhalten hatte, bevor die Insolvenz eingetreten war, konnte auf die Idee kommen, noch glücklich davon gekommen zu sein. Dieser Gedanke erweist sich nun leider als Irrglaube. Für diese Anleger gilt es nun zu prüfen, ob die Rückforderungen berechtigt sind und ob ihnen ggfs. Schadensersatzansprüche gegen ihren Anlageberater/Anlagevermittler zustehen.
Entreicherung könnte Anlegern helfen
Ob die Inanspruchnahme seitens des Insolvenzverwalters berechtigt ist oder nicht, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Zu beachten ist, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Anfechtung einer „unentgeltlichen Leistung“ nach § 134 InsO sowohl die sog. Unentgeltlichkeit wie auch die Gläubigerbenachteiligung zu beweisen hat. Hierfür muss er insbesondere das Vorliegen eines Schneeballsystems beweisen. Des Weiteren kann der Rückzahlungsanspruch bei einer sog. Entreicherung entfallen. Auf diesen Einwand werden sich insbesondere die Anleger berufen, welche die zurückgeflossene Einlage aus der Ersten Oderfelder in eine neue Beteiligung am LombardClassic 3 reinvestiert haben. Ihnen droht aufgrund der Rückforderung des Insolvenzverwalters nun ein doppelter Schaden, nämlich der doppelte Verlust der Beteiligungssumme.
Schadensersatz vom Anlageberater/Anlagevermittler
Nach unseren Erfahrungen sind die betroffenen Anleger gut beraten, an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater/Anlagevermittler zu denken, der ihnen die Beteiligung zum Kauf empfahl. „Viele Berater hatten die tatsächlichen Risiken der Anlage sowie die Gefahr des Missbrauchs als Schneeballsystem nicht erkannt und die Lombard-Beteiligungen daraufhin als sehr sichere Anlage empfohlen. Aus diesem Grunde stehen vielen Anlegern Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu“, erläutert Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte Düsseldorf. In den Fällen, in denen die Zahlungen aus der Ersten Oderfelder vollständig an die Anleger zurückgeflossen waren und der Insolvenzverwalter jetzt das Kapital zurückfordert, haben die schadensersatzpflichtigen Berater und Vermittler die Anleger von diesen Ansprüchen freizustellen. „Es ist bereits eine Vielzahl von Urteilen zugunsten der Anleger ergangen. Allein unserer Kanzlei mzs Rechtsanwälte ist es gelungen mehr als ein Dutzend Urteile und außergerichtliche Erfolge gegen Anlageberater zu erzielen“, führt Dr. Meschede aus.
Wir verweisen hierzu auf die Beiträge
„Anlageberater zu 2 Millionen Euro Schadensersatz verurteilt“
und
„Nächster Erfolg gegen Berater und dessen Haftpflichtversicherung“
Keine Verjährung bei Unkenntnis
In den meisten Fällen werden mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Anlagevermittler noch nicht verjährt sein. Denn die überwiegende Zahl der Anleger wird von der Insolvenz der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft erst aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters erfahren haben. Sie gingen bis dahin von einer erfolgreichen Beteiligung aus, welche die Versprechen der Anlagevermittler vollständig erfüllt hatte. Anhaltspunkte für eine Falschberatung durch den Anlagevermittler besaßen sie bis hierhin nicht. Dies sieht nun anders aus.
mzs Rechtsanwälte bieten Erstberatung an
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Meschede vertritt bereits mehrere Dutzend Anleger der Lombard-Beteiligungen und bietet den Betroffenen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an. Geschädigte Lombard-Anleger können die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen vertritt. In den Jahren 2016 bis 2019 wurden die Kanzlei und Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen persönlich vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt jährlich in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.
Einfach online zur kostenfreien Erstberatung
Über ein einfaches Online-Formular können Sie uns in aller Ruhe Ihren Fall schildern. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und sein Team kümmern sich sofort um Ihre kostenlose Ersteinschätzung. Werden für eine genauere Beurteilung Ihrer Konstellation weitere Unterlagen benötigt, melden wir uns direkt, damit Sie sie uns ganz unkompliziert und formlos übersenden können.
Ihre Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne. Rufen Sie einfach an unter 0211 69 002-0.