Häufig gestellte Fragen

Was ist ein gemeinsamer Vertreter?

Der gemeinsame Vertreter vertritt die Interessen aller Gläubiger einer Unternehmensanleihe. Ein gemeinsamer Vertreter kann entweder von dem Schuldner in den Anleihebedingungen (Vertragsvertreter) oder – sofern der Schuldner den Anleihegläubigern dieses Recht in den Anleihebedingungen eingeräumt hat – von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss (Wahlvertreter) bestellt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der gemeinsame Vertreter als Interessensvertreter und zentraler Ansprechpartner der Anleihegläubiger insbesondere zur Beschaffung von bondspezifischen Informationen und zur Vorbereitung einer Gläubigerversammlung eingesetzt werden.

Welche Rechte und Pflichten hat ein gemeinsamer Vertreter?

Der gemeinsame Vertreter hat die folgenden gesetzlichen Mindestaufgaben und – befugnisse: (1) Berichtspflicht, (2) Recht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung (verbunden mit dem Recht zum Versammlungsvorsitz und zur Abstimmungsleitung), (3) das Recht auf jegliche Informationen, die es den Anleihegläubigern ermöglichen, eine richtige Entscheidung im Hinblick auf die vom Schuldner vorgeschlagene Änderung von Anleihebedingungen zu treffen, sowie (4) das exklusive Recht zur Geltendmachung von Gläubigerrechten im Fall der Insolvenz. Darüber hinaus ist es natürlich möglich, dem gemeinsamen Vertreter seitens der Anleihegläubiger oder seitens des Emittenten vertraglich weitere Aufgaben zu übertragen und Befugnisse einzuräumen. Nach den Standards für Unternehmensanleihen unter dem SchVG sollen dem gemeinsamen Vertreter von dem Emittenten insbesondere die folgenden Befugnisse eingeräumt und Pflichten auferlegt werden:

  • Teilnahme an sämtlichen Kapitalmarktgesprächen und Unternehmensveranstaltungen des Emittenten, insbesondere Analystencalls und –präsentationen, unterjährige Gespräche mit Investoren, Roundtables, Investoren Site Visits, Managementbesuchen bei Investmenthäusern und Haupt-/Gesellschafterversammlungen;
  • Erhalt aller in den Standards für Bondkommunikation aufgeführten bondspezifischen Kennzahlen des Emittenten bezogen auf das Ende der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres (bei börsennotierten Unternehmen auch bezogen auf die ersten 3 und die ersten 9 Monate eines Geschäftsjahres) spätestens zwei (2) Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und bezogen auf ein Geschäftsjahr spätestens vier (4) Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;
  • Führen von Einzelgesprächen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten, sofern dies nach freier Einschätzung des gemeinsamen Vertreters erforderlich ist, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen;
  • Die dem gemeinsamen Vertreter vom Emittenten im Rahmen der Investor Relation übersandte oder bei Kapitalmarktgesprächen und Unternehmensveranstaltungen ausgehändigte schriftliche Information soll der gemeinsame Vertreter den Bondinvestoren unverzüglich im Internet zugänglich machen.

Wer trägt die Kosten des gemeinsamen Vertreters?

Gemäß § 7 Abs. 6 SchVG trägt der Schuldner – also die Emittentin der Anleihe – die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters. In dem Gesetzgebungsverfahren zum Schuldverschreibungsgesetz wurde zur Begründung dieser Regelung explizit darauf hingewiesen, dass die Anleihegläubiger über kein gemeinsames Vermögen verfügen und daher auch nicht mit Kosten belastet werden sollen.

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