LG Frankfurt a.M. zu Kontosperre: Bank muss Kosten eines Gerichtsverfahrens auf Freigabe tragen

von Dr. Jochen Strohmeyer

Immer wieder kommen Mandanten zu uns, denen ohne jede Vorwarnung das Konto vollständig gesperrt wird. Häufig wird eine solche Kontosperrung von privaten Banken vorgenommen, z.B. der Commerzbank. Aber auch betroffene Sparkassenkunden melden sich bei uns.

Hintergrund ist häufig, dass die Bank zur Überraschung des Kunden eine so genannte Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz veranlasst hat: Den Jahresberichten der so genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit) lässt sich entnehmen, dass sich die Anzahl der Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Deutschland in den letzten Jahren stark erhöht hat.

Häufig hilft den Betroffenen nur die umgehende Einschaltung anwaltlicher Hilfe und die Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf Kontofreigabe beim zuständigen Gericht.

Sofern sich der Verdacht gegen unsere Mandanten nicht bestätigt, gelingt es uns in aller Regel, die Konten unserer Mandanten in recht kurzer Zeit wieder freizubekommen. Dennoch ist der Zeitraum der Sperre für unsere Mandanten häufig mit viel Stress verbunden. Sofern die Mandanten über keine Rechtsschutzversicherungen verfügen, kann es zudem passieren, dass sie auf den entstandenen Kosten sitzenbleiben. Hintergrund ist eine in § 48 des Geldwäschegesetzes vorgesehene Privilegierung der Banken, nach der die Banken und Sparkassen keine Nachteile haben sollen, wenn sie eine Verdachtsmeldung anzeigen.

Was sich der Gesetzgeber gedacht hat, klingt im Ausgangspunkt vernünftig: wenn die Bank schon die Pflicht hat, zahlreiche aufwendige Verdachtsmeldungen zu machen, soll sie nicht auch noch die damit verbundenen Kosten tragen. Allerdings hat der Gesetzgeber diesen Punkt nicht wirklich zu Ende gedacht: denn wegen dieser Regelung kann es dazu kommen, dass viele völlig unbescholtene Bürger auf Kosten sitzen bleiben.

In Einzelfällen war es uns in der Vergangenheit immer wieder gelungen, die Kosten unserer Mandanten gleichwohl auf die Bank abzuwälzen. Seit kurzem bekommen wir hierbei erheblichen Rückenwind durch einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M., immerhin dem Bankenstandort Nr. 1 in Deutschland, nach dem die Kosten regelmäßig von den Banken zu tragen sein könnten. Denn das Landgericht Frankfurt a.M. hat in einem Beschluss vom 22. Januar 2024 entschieden, dass sich die Bank dann nicht auf die Privilegierung aus § 48 des Geldwäschegesetzes berufen kann, wenn sie zwischen der Verdachtsmeldung und der Aufhebung der Kontosperre zu viel Zeit verstreichen lässt. Zudem stellt das Landgericht Frankfurt a.M. in Frage, ob sich die Bank überhaupt auf diese Privilegierung berufen kann, wenn lediglich ein einzelner Geldeingang auf dem Konto eines Kunden (z.B. aus dem Ausland) Anlass für einen Geldwäscheverdacht bietet, die Bank aber nicht nur diesen Geldeingang blockiert, sondern das gesamte Konto.

Ob der Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. einen echten Durchbruch darstellt, wird sich in der Praxis noch zeigen müssen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Gerichte zukünftig häufig auf der Seite der Bankkunden stehen und die Nachteile für die Betroffenen sich damit auf ein Mindestmaß reduzieren lässt.

Neben dieser Entscheidung spielt in der Praxis auch noch ein von unserer Sozietät erstrittener Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2023 eine Rolle. Hier hatte das Landgericht Stuttgart zwar entschieden, dass unser Mandant die Anwaltskosten tragen muss. Hinsichtlich der Gerichtskosten, die für die einstweilige Verfügung angefallen waren, urteilte das Gericht jedoch, dass diese nicht von unserem Mandanten, sondern von der Staatskasse zu tragen sind.

Da sich allein von 2020 auf 2021 sich die von Banken und Sparkassen getätigten Verdachtsmeldungen mehr als verdoppelt haben und wir schätzen, dass allein in 2021 ca. 150.000 Kontoinhaber erleben mussten, dass ihr Konto komplett gesperrt war, handelt es sich um eine wichtige Problematik, von der alle Kunden betroffen sein können. Besonders häufig betroffen sind nach unserer Erfahrung Kunden der Commerzbank und der comdirect.

Umso wichtiger ist es, dass die Betroffenen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, in der sich der ursprüngliche Verdacht als unbegründet erweist, nach Möglichkeit nicht auf den Kosten wie etwa Mahngebühren, Strafzahlungen oder auch den Kosten einer einstweiligen Verfügung sitzen bleiben. In diesen Sinn könnten die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt a.M. und des Landgerichts Stuttgart wichtige Meilensteine auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Nachteile von Kontosperrungen sei

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