Nachprüfungsverfahren bei Berufsunfähigkeitsversicherung: Erfolg vor dem LG Wuppertal

von Arne Podewils, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht, Düsseldorf

Immer wieder beschäftigen uns in unserer täglichen Praxis Fälle aus dem sogenannten Nachprüfungsverfahren. In einem aktuellen Fall waren wir nun vor dem Landgericht Wuppertal erfolgreich: die beklagte Versicherung wurde verurteilt, die vertraglich vereinbarte Monatsrente trotz einer anderweitigen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers und dem daraus erzielten Verdienst weiter zu zahlen.

I. Das Nachprüfungsverfahren 

Das Nachprüfungsverfahren berechtigt den Versicherer auch nach Eintritt des Versicherungsfalls (Berufsunfähigkeit mit Folge der Rentenzahlungsverpflichtung) die Situation sowohl in gesundheitlicher als auch in beruflicher Hinsicht zu überprüfen. Dem Versicherungsnehmer obliegt dabei regelmäßig eine Mitwirkungsobliegenheit. Bei einer Verpflichtung hiergegen droht ihm eine Leistungseinstellung. Mitunter erfolgt die Leistungseinstellung aber auch, weil sich der Gesundheitszustand – glücklicher Weise – gebessert hat.

II. Das Kriterium der „Vergleichstätigkeit“

Häufig begegnet uns in unserer täglichen Beratungspraxis aber eine andere Fallkonstellation: Der Versicherer hat in der Vergangenheit wegen einer früheren Tätigkeit und zwischenzeitlich eingetretener Berufsunfähigkeit seine Leistungen anerkannt. Der Versicherungsnehmer hat im Anschluss eine andere Tätigkeit aufgenommen und dies ordnungsgemäß dem Versicherer gemeldet. Der Ver-sicherer führt daraufhin das sogenannte Nachprüfungsverfahren durch und kommt zu dem Ergebnis, dass die jetzige Tätigkeit mit der früheren vergleichbar ist und stellt die Leistungen ein.

Gegen diese Leistungseinstellung wenden wir uns für unseren Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich sehr häufig mit Erfolg. So ist die Frage des Vorliegens einer Vergleichstätigkeit nicht einfach zu beurteilen. Hier ist akribisch zu prüfen, inwieweit die umfangreich von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale tatsächlich vorliegen. Ob und inwieweit die Versicherer diese Umstände in den von uns betreuten Fällen tatsächlich ausreichend geprüft hatten, können wir nicht beurteilen. Tatsächlich führten bereits unsere außergerichtlichen Aufforderungsschreiben, in denen wir die Kriterien der Vergleichsberufe unter Bezugnahme auf die relevante Rechtsprechung dargestellt hatten, mehrfach zum Einlenken der Versicherer.

III. Der aktuelle Fall

Aber auch gerichtlich waren wir bereits erfolgreich. Zuletzt sprach das Landgericht Wuppertal einem von uns vertretenden Mandanten seinen Anspruch auf Rentenzahlung zu. Der Versicherer hatte die Leistungen aus der Berufsunfähigkeit wegen des Eintritts der Berufsunfähigkeit unbefristet anerkannt. Er wollte sich dann im sogenannten Nachprüfungsverfahren wieder davon lösen. Zu Unrecht, wie das LG Wuppertal nun entschied. Das Landgericht ließ sich nicht durch ein bloßes Abstellen auf das Einkommen der früheren und aktuellen Tätigkeit leiten. Das aktuelle  Einkommen unseres Mandanten ist sogar höher als das frühere Einkommen. Das Gericht hat erfreulicherweise auch die anderen Kriterien, wie Ausbildungstätigkeit, Berufserfahrung, faktische Unkündbarkeit und sogar die aktuelle Marktlage berücksichtigt. Eben diese Kriterien sprachen gegen eine Vergleichstätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen und schlossen eine konkrete Verweisung aus. Die beklagte Versicherung ist daher verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Monatsrente trotz der Berufstätigkeit und dem daraus erzielten Verdienst des Klägers weiter zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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