Bank hatte Anleger von Schiffsfonds nicht über Innenprovisionen von 25,1 % des Anlegerkapitals informiert
Das Kammergericht Berlin spricht einem Anleger, der in einen Schiffsfonds investiert hatte, Schadensersatz zu. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Targobank über Innenprovisionen in Höhe von 25,1 % des eingebrachten Kapitals nicht informiert hatte. Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Anleger der Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds MPC MS „Santa Lorena“ und MS „Santa Luciana“ nicht rechtzeitig übergeben worden war.
Der Fall
Im Dezember 2007 hatte der Kläger in den Schiffsfonds 50.000 € investiert. Für die Vermittlung des Anlegerkapitals waren Vertriebsprovisionen in Höhe von sage und schreibe 25,1 % des eingeworbenen Kapitals vorgesehen. Dies ließ sich den Angaben im Verkaufsprospekt entnehmen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben Anlageberater und Anlagevermittler den Anleger über die Höhe dieser sogenannten Innenprovisionen bereits dann aufzuklären, wenn Sie die Schwelle von 15 % des eingebrachten Kapitals erreichen.
Der Bankberater hatte es jedoch versäumt den Kläger über die Höhe von 25,1 % der Innenprovisionen mündlich aufzuklären. Die Bank behauptete allerdings, dass dem Kläger der Verkaufsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden sei und aus diesem hätten sich die Innenprovisionen der Höhe nach doch hinreichend ergeben.
Der Kläger trug vor, dass ihm der Prospekt nicht vor Zeichnung übergeben worden war und er daher keine Möglichkeit besaß von diesen eklatanten Vertriebsprovisionen Kenntnis zu erlangen. „Unser Mandant hätte den Vertrag nicht unterschrieben, wenn er von Vertriebsprovisionen in Höhe von mehr als einem Viertel seines Kapitals gewusst hätte“, erklärt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte Düsseldorf.
Das Kammergericht war auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Schluss gekommen, dass dem Kläger der Verkaufsprospekt nicht vor der Zeichnung ausgehändigt worden war. Dabei bezog es sich insbesondere auf die Aussage des Bankberaters, wonach es in der Regel so gewesen sei, dass der Prospekt zu den besprochenen Geldanlagen beim ersten Termin beiläufig auf dem Tisch gelegen und der Kunde die Möglichkeit gehabt habe, den Prospekt mitzunehmen. Explizit übergeben worden sei der Prospekt in der Regel aber nicht.
Das Urteil
Am 20. Oktober 2014 hatte der Mandant der mzs Rechtsanwälte die Targobank verklagt, die Schiffsfondsbeteiligungen rückabzuwickeln. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage zunächst noch abgewiesen hatte, hat das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz nun entschieden, dass die Targobank ihre Aufklärungspflicht über die Höhe der Innenprovisionen von 25,1 % verletzt hat. Daher wurde dem Kläger Schadensersatz zugesprochen, was bedeutet, dass der Anleger so gestellt wird, als hätte er die Fondsbeteiligung nicht erworben.
Abzüglich der enthaltenen Ausschüttungen erhält der Mandant der mzs Rechtsanwälte von der Bank insgesamt 28.310 € plus Zinsen. Die Fondsbeteiligung darf er an die Bank übertragen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Ob das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. Juli 2018 (Az 4 U 204/16) rechtskräftig geworden ist, stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht fest.