Fallstricke beim Leistungsantrag auf Berufsunfähigskeitsrente und wie Sie sie vermeiden

In meiner alltäglichen Arbeit in Fällen der Berufsunfähigkeitsversicherung erlebe ich immer wieder einmal, dass der Leistungsantrag auf die BU-Rente Angaben enthält, welche der Versicherer ausnutzt, um seiner Leistungspflicht zu entgehen. In meinem heutigen Rechtstipp möchte ich daher die häufigsten Fallstricke darstellen, die Sie bei Stellung des Leistungsantrags unbedingt vermeiden sollten.

I. Prüfen Sie das Risiko einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung

Zunächst muss Ihnen bewusst sein, dass ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente  für die Versicherung üblicherweise einen Großschadensfall darstellt. Sie müssen daher damit rechnen, dass der Versicherer sehr genau prüfen wird, ob er seiner Zahlungspflicht entgehen kann.

Deshalb prüft der Versicherer nicht lediglich, ob Sie berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sind. Er wird vielmehr genau prüfen, ob Sie bei Abschluss des Versicherungsvertrags unzureichende oder fehlerhafte Abgaben gemacht haben (sog.  vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung) und er den Vertrag deswegen anfechten kann. Der Versicherer vergleicht dabei die Gesundheitsangaben bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung mit den im Rahmen der Leistungsprüfung beigezogenen ärztlichen Unterlagen. Widersprüchliche oder gar falsche Angaben im Leistungsantrag führen dazu, dass die Versicherung die BU-Rente kürzt oder überhaupt keine Leistungen auszahlt.

Darüber hinaus müssen Ihre Angaben zu den Informationen Ihrer Ärzte passen, und zwar für die letzten zehn Jahre. Denn wenn sich in den ärztlichen Unterlagen Behandlungen finden, die im Antrag auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben wurden, kann der Versicherer bei entsprechender Relevanz die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklären, allerdings nur innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren, § 21 Abs. 3 VVG.

Im Übrigen empfehle ich den Betroffenen zu prüfen, ob alle Angaben zu der beruflichen Tätigkeit von dem Arbeitgeber bestätigt werden können. Schließlich werden Angaben, die gegen das Arbeitsrecht verstoßen, ungern vom Arbeitgeber bestätigt.

II. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig

In vielen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass Sie die Leistung rückwirkend nur dann bekommen, wenn Sie den Leistungsantrag binnen von drei Monaten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit stellen. Reichen Sie den Antrag später ein, können Ihnen mehrere Monatsrenten entgehen.

Sofern Sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zunächst arbeitsunfähig gewesen sind und Krankentagegeld bezogen haben, kann es allerdings sinnvoll sein auf einen Antrag für die BU-Rente für einen zurückliegenden Zeitraum zu verzichten. Jedenfalls dann, wenn das Krankentagegeld höher war als die Rente. Denn ansonsten kann es Ihnen passieren, dass Sie das bereits erhaltene höhere Krankentagegeld teilweise zurückzahlen müssen. Sollte demgegenüber die private Berufsunfähigkeitsrente höher sein als das Krankentagegeld oder erst gar keine Krankentagegeldversicherung bestehen, kann es hingegen sinnvoll sein, den Beginn der Berufsunfähigkeit auf einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu datieren.   

 

III. Fügen Sie einen Wochenplan bei

Damit der Versicherer in der Leistungsfallprüfung prüfen kann, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, hat der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Mitwirkungspflicht einen Tätigkeits- und Stundenplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, zu welchen Zeiten Sie welche Tätigkeiten in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf verrichten können.

Die Versicherer geben in den Leistungsantragsformularen meist ein eigenes Schema vor. Dieses sollten Sie allerdings besser nicht nutzen, sondern einen eigenen Wochenplan erstellen (auszufüllen wir ein Schulstundenplan). Auf diese Weise verhindern Sie voneinander abweichende Angaben im vorgerichtlichen und in einem möglichen späteren gerichtlichen Verfahren.

IV. Keine telefonische Auskunft erteilen

Im Rahmen der Leistungsfallprüfung kommt es mitunter vor, dass die Versicherungen bei den Antragstellern anrufen, um Rückfragen zu klären und fehlende Informationen einzuholen. Ich empfehle meinen Mandanten hierzu, am besten keine telefonische Auskunft zu geben, sondern stattdessen schriftlich zu antworten. Telefonate haben den Nachteil, dass mitunter Nachfragen kommen, welche Sie unvorbereitet treffen und Sie aus dem Stegreif beantworten sollen. Derartige spontane Antworten können dann Angaben enthalten, welche die Leistungsprüfung erschweren und schlimmstenfalls zum Entfall des Versicherungsanspruches führen.

Beantworten Sie die Nachfragen des Versicherers daher immer nur schriftlich.

 

V. Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden

Sie sollten Ihre behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer entbinden.

Im Rahmen der Leistungsfallprüfung prüft Ihre Versicherung Ihre Angaben und will dazu auch Kontakt mit Ihren behandelnden Ärzten aufnehmen. Ihre Ärzte dürfen sodann aber nur Auskünfte erteilen, wenn Sie die Ärzte zuvor von der Schweigepflicht entbunden haben. Häufig enthält bereits der Antrag auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Schweigepflichtentbindung. Spätestens bei der Antragstellung zur BU-Rente wird Ihre Versicherung eine solche Schweigepflichtentbindung verlangen.

Sie sollten sodann genau darauf achten, welche Art von Schweigepflichtentbindung Sie gewähren. Es gibt die umfassende Schweigepflichtentbindung. Danach darf Ihr Versicherer pauschal bei allen Ihren Ärzten Informationen einholen, ohne Sie vorher darüber informieren zu müssen. Und es gibt die beschränkte Schweigepflichtentbindung. Danach darf der Versicherer erst dann Informationen von Ihren Ärzten einholen, wenn Sie für jeden Arzt ein separates Einverständnis geben.

Wenn Sie eine Schweigepflichtentbindung erteilen sollen, sollten Sie nur eine beschränkte Schweigepflichtentbindung zustimmen. Dabei behalten Sie die Kontrolle über Ihre Gesundheitsdaten und können mit Ihrem Arzt besprechen, welche Informationen er an die Versicherung weitergibt.

VI. Lassen Sie sich beraten

Sollten Sie weitere Nachfragen hierzu haben, können Sie mich hierzu gern persönlich kontaktieren. Eine erste Einschätzung übernehme ich kostenlos und unverbindlich. Kontaktieren Sie mich per E-Mail oder telefonisch.

Rechtsanwalt Arne Podewils LL.M. aus der Kanzlei mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf ist Fachanwalt für Versicherungsrecht hat sich insbesondere auf die Beratung zu Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert.

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mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

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