Schadensersatz für Wirecard-Aktionäre

Vorlagebeschluss für ein Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY erlassen

Das Landgericht („LG“) München I hat am 14.03.2022 einen Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) gegen u.a. die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“) wegen Anlegerklagen im Zusammenhang mit dem Wirecard-Bilanzskandal erlassen und damit den Grundstein für ein Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht gelegt (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat inzwischen den Privatanleger Kurt Ebert zum Musterkläger im Verfahren gegen EY (Az. 101 Kap 1/22)  bestellt.

Damit ist der offizielle Startschuss für das Musterverfahren gefallen.

Geschädigte Anleger erhalten damit die Möglichkeit, ihre denkbaren Schadensersatzansprüche gegen EY bis zum 18. September 2023  kostengünstig bei Gericht anzumelden.

Inhalt und Bedeutung des Beschlusses

Der Beschluss enthält diverse Feststellungsziele zu klägerseits behaupteten Pflichtverletzungen von EY, u.a. der Beihilfe zu unterlassenen und falschen Ad-hoc-Mitteilungen sowie falschen Geschäftsberichten der Wirecard AG. Diese Feststellungsziele sind im Rahmen eines nun von dem hierfür zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht zu eröffnenden Musterverfahrens zu prüfen und zu beantworten. Das Musterverfahren wird eine Klärung des Bestehens oder des Nicht-Bestehens von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen EY herbeiführen.

Schadensersatzansprüche gegen EY denkbar

Zuletzt waren die Hoffnungen vieler Geschädigter auf Schadensersatz gegen EY angesichts einer Verfügung des Oberlandesgerichts München („OLG“) vom 09.12.2021 gestiegen (Az. 8 U 6063/21). In einem als vorläufig bezeichneten Hinweis rügte das OLG insbesondere die zu oberflächliche Prüfung der Richter des Landgerichts. Die Richter der Vorinstanz hätten insbesondere genauer prüfen müssen, ob EY fehlerhafte Bestätigungsvermerke erteilt hatte. Hierzu sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch zur „Kausalitätsproblematik“ äußerte sich das OLG. Nach Auffassung der OLG-Richter hätte eine frühere Verweigerung des Testats durch die Wirtschaftsprüfer wahrscheinlich auch einen früheren Insolvenzantrag der Wirecard AG zur Folge gehabt. Bei dieser Sachlage spräche die Lebenserfahrung dafür, dass die Kläger dann keine Wirecard-Aktien mehr gekauft hätten. Dann hätten die Kläger auch keinen Schaden erlitten, so die vorläufige Einschätzung der OLG-Richter.

Musterverfahren ermöglicht kostengünstige Anmeldung von Ansprüchen

In einem „KapMuG-Verfahren“ werden Rechtsfragen gebündelt, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen stellen. Ziel des Verfahrens ist es, diese Rechtsfragen einheitlich und mit Bindungswirkung für alle Kläger und Klägerinnen zu entscheiden. Damit soll eine Flut von Einzel-Verfahren zu identischen Rechtsfragen vermieden werden. Zudem besteht für geschädigte Anleger die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche bei Gericht anzumelden, ohne eine eigene Klage einreichen zu müssen. Die Anmeldung ist im Regelfall deutlich günstiger als eine Klage. Sie eignet sich daher insbesondere für Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung. Mit einer Anmeldung wird der Schadensersatzanspruch bis zum rechtskräftigen Ausgang des Musterverfahrens vor einer Verjährung geschützt. Auf diese Weise kann der Anleger das Ergebnis des Musterverfahrens in Ruhe abwarten.

Die Frist zur Anmeldung beträgt sechs Monate ab Eröffnung des Musterverfahrens. Mit der Verfahrenseröffnung durch das Bayerische Oberste Landesgericht rechnen wir in wenigen Monaten. Für die Anmeldung der Ansprüche ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin notwendig.

Nicht nur Aktionäre sind geschädigt worden, sondern auch Anleger, die emittierte Anleihen der Wirecard AG zeichneten sowie auch die Inhaber von Derivaten.

Wir stehen geschädigten Anlegern zur Seite

  • als Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung
  • als durchgehend seit 2016 von Handelsblatt und dem US-Verlag „Best Lawyer“ als „Deutschlands beste Anwälte“ im Kapitalmarktrecht ausgezeichnete Kanzlei
  • als erfahrene Vertreter bei maßgeblichen Musterverfahren wie gegen die Volkswagen AG
  • als Task Force aus 6 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • als Fachkanzlei mit weit reichenden Kompetenzen

Unser Rat an die Geschädigten

Lassen Sie sich durch die Insolvenz nicht dazu drängen, vorschnell die Hoffnung auf Schadenersatz aufzugeben. Es ist Geduld gefragt, bis sich aus dem Insolvenzverfahren und den Prüfungen der BaFin als Aufsichtsbehörde verwertbare Ergebnisse ableiten lassen, die die Ansprüche an Insolvenzmasse und Schadenersatz genauer belegen und beziffern.

Was Sie bereits tun können, ist sich als geschädigter Anleger zu registrieren, um sich über mögliche erfolgsversprechende Schritte informiert zu halten.

Wenn Sie sich als Geschädigter bei uns registrieren, halten wir Sie auf dem Laufenden

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen und den Fortgang unserer Aktivitäten informiert halten. Das heißt für Sie: Sie können beruhigt abwarten, was die Zeit an Erkenntnissen bringt und wissen, dass Ihre berechtigten Ansprüche von uns im richtigen Moment durchgesetzt werden.

Nach der Registrierung – selbstverständlich kostenlos und unverbindlich – setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Wenn Sie möchten, prüfen wir Ihre Wertpapierabrechnungen, um Ihnen einen Überblick darüber zu verschaffen, welchen Spielraum für Schadensersatzansprüche Sie haben und welche Beträge beim Insolvenzverwalter zu gegebener Zeit angemeldet werden sollten. Wie gut die Chancen stehen, dass genügend verwertbare Masse aus der Insolvenz gezogen werden kann, wird erst nach dem Eröffnungsgutachten des Insolvenzverwalters klar sein. Wir werden Sie informieren, wenn dieses vorliegt.

Unsere rechtliche Einschätzung

Ganz klar ist: Durch die sinkenden Kurse – verursacht durch Vorwürfe und bestätigte Verdachtsmomente, die das Unternehmen hätte kommunizieren müssen – und nun die Insolvenz haben die Aktionäre und Inhaber von Derivaten einen Schaden erlitten. Eine der Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche nach derzeitigem Stand ist, dass die Aktien zwischen 24. Februar 2016 und 17. Juni 2020 gekauft wurden.

Aus unserer Sicht hat die Unternehmensführung der Wirecard AG eklatante Fehler gemacht, die einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen.

Als Belege dafür dient zum einen das KPMG-Sondergutachten und auch die Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Juni 2020.

Die dort festgestellten Compliance-Mängel bei Wirecard und der Verdacht der schwerwiegenden Bilanzmanipulation hätten als Insiderinformationen – und so sehen wir sie – dem Kapitalmarkt unverzüglich und vollständig mitgeteilt werden müssen. Stattdessen wurden der Kapitalmarkt und somit die Anleger nicht in vollem Umfang oder gar nicht darüber informiert, dass die eigenen, wesentlichen Geschäftsvorgänge nicht ordnungsgemäß nachvollzogen werden können und dass der Verdacht der Bilanzmanipulation im Raum steht.

Hier wurde ganz klar die Verantwortung für die Treuhandkonten mit insgesamt 1,9 Milliarden Euro nicht so ernst genommen, wie es Behörden und Anleger fordern und erwarten können.

Sie als Betroffene haben das Recht, Aufklärung zu betreiben, Ansprüche geltend zu machen und sich kundig zu machen über Ihre Möglichkeiten:

  • Wie hoch wäre eine Ausschüttung aus der Insolvenzmasse?
  • Ist Schadensersatz von Wirecard denkbar? Oder von EY? Oder von den Ex-Vorständen?
  • Wie hoch ist der Kursdifferenzschaden?
  • Kann eventuell der komplette Kauf rückabgewickelt werden? Wird also der Erwerbsschaden ersetzt, wie es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil von 2011 (Aktenzeichen XI ZR 51/10) fordert?
  • Welche Ansatzpunkte werden die Ergebnisse der Ermittlungen bieten, um den Schaden auszugleichen?

Keine Option ist es dagegen nach unserer Meinung, den Schaden einfach abzuschreiben, die weitere Entwicklung auszusitzen und zu akzeptieren, dass 1.900.000.000 Euro von Treuhandkonten verschwunden sind.

Bisherige Erfolge gegen Ernst & Young

Die Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young mussten sich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach den Gerichten stellen und kämpfen auch in diesem Moment an mehreren Fronten.

Erst im April 2020 verurteilte ein Londoner Gericht EY zur Zahlung von 10,8 Millionen Dollar an einen ehemaligen Partner und Mitarbeiter, Amjad Rihan, der auf dubiose Machenschaften bei einem Kunden hingewiesen hatte. Die Warnungen, dass der Kunde, ein großer Goldhändler, rechtswidrige Geldimporte und Geldwäsche betreibe, hatte EY nach Aussagen des Ex-Mitarbeiters vertuscht und ihn entlassen.

Das Gericht urteilte, dass EY tatsächlich mit dem Goldhändler zusammengearbeitet habe, um rechtswidrige Geldexporte und Hinweise auf Geldwäsche zu vertuschen und somit die Klage des Ex-Mitarbeiters Erfolg hat. Da EY das Urteil vermutlich anfechten wird, bleibt es weiterhin spannend.

Ermittlungen gibt es zudem nicht nur wegen Wirecard, sondern auch wegen des in London notierten Konzerns NMC Health. Der Gesundheitsdienstleister war im wichtigsten britischen Aktienindex, dem FTSE-100 gelistet – und musste doch im April 2020 Insolvenz anmelden. Auch hier hat EY etwas Wichtiges laut den Prüfungsberichten nicht bemerkt, nämlich 2,7 Milliarden Schulden.

Nochmal zur Erinnerung: Auch bei Wirecard geht es um viel Geld, nämlich 1,9 Milliarden Euro auf einem Treuhandkonto, die zwar im Jahresabschluss 2018 aufgeführt werden, für die es aber keine Saldenbestätigung gab, glaubt man dem KPMG-Bericht.

Schaffen Sie sich Klarheit

Wenn Sie sich dem Musterverfahren gegen Wirecard und andere Verantwortliche dieses Finanzskandals anschließen wollen, genügt es, sich bei uns – den mzs Rechtsanwälten – zu melden. Wir werden eine Liste der Geschädigten anfertigen, die dann nach dem Verfahren vom Urteil profitieren.

Die Registrierung ist für Sie völlig kostenlos und auch unverbindlich. Sie übertragen uns damit kein Mandat. Wir halten Sie dennoch auf dem Laufenden, was die Ermittlungen und Erkenntnisse angeht, wenn beispielsweise das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die BaFin erste Einschätzungen preisgibt.

Selbstverständlich klären wir auch ab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage gibt und können – nach Durchsicht Ihrer Wertpapierabrechnungen – Ihre Ansprüche entsprechend untermauern.

Sie möchten nicht nur wissen, ob Sie zu denjenigen gehören, die Anspruch auf Schadensersatz haben, sondern möchten eine individuelle Beurteilung Ihrer Unterlagen?

Dann senden Sie uns die Wertpapierabrechnungen zu Ihren Investitionen in Wirecard-Aktien (WKN: 747206 / ISIN: DE0007472060) oder zu den Derivaten. Wichtig sind die Transaktionen ab dem 10. Juli 2012 bis einschließlich 25. Juni 2020 – auch wenn Sie die Aktien bereits verkauft haben. Auf dieser Basis können wir bereits konkrete Empfehlungen aussprechen, welche Wege Sie gehen können und was die nächsten Schritte sind.

Übrigens: Unter Umständen kann auch eine Prozessfinanzierung durch einen renommierten Finanzierer genutzt werden.

Unsere Task Force „Wirecard“ aus sechs Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht ist Ihr Experten-Joker

Mit Ihrer Registrierung als Geschädigter können Sie es schaffen, sich etwas von Ihrem verlorenen Geld zurückzuholen – mit der Gewissheit, dass die Rechtsschutzversicherung nach der Deckungszusage alle Kosten für die weitere Vertretung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche übernimmt. Von unserer Seite sei an dieser Stelle zugesichert, dass wir selbstverständlich nur Kosten in Rechnung stellen, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden.

Registrierung für das Musterverfahren im Fall Wirecard AG

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Auch als Anleihegläubiger können Sie sich gerne direkt bei uns registrieren

Bitte melden Sie sich dafür unter Angabe des Namens des Depotinhabers, der Email-Adresse, sowie des Nominalbetrags an. Nach der Anmeldung werden wir Sie in unseren Verteiler aufnehmen und Ihnen alle relevanten Informationen sowie ein Vollmachtsformular per E-Mail zusenden.

Sollten Sie Fragen oder Wünsche haben, können Sie auf unsere erste Mail einfach und bequem antworten.

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Über die mzs Rechtsanwälte 

mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf, ist eine der renommiertesten Fachkanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland. Im Jahr 1954 von Rechtsanwalt Anton Werner Kortländer gegründet, wird die Kanzlei heute von den Rechtsanwälten Gustav Meyer zu Schwabedissen, Dr. Jochen Strohmeyer, Dr. Thomas Meschede und Arne Podewils LL.M. geführt. Derzeit beraten 7 Anwälte, darunter 6 Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Finanzdienstleister, Anleger und Vertriebe. In den Jahren 2016 bis 2021 wurden die Kanzlei und Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen persönlich vom US-Verlag „Best Lawyer“ und dem Handelsblatt erneut in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.

Ausgezeichnete Anwälte
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mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

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