von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Düsseldorf
Mit Beschluss vom 25.08.2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet. Laut Pressemitteilung des Insolvenzverwalters Michael Jaffé werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Forderung bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Viele geschädigte Anleger (Aktionäre, Anleihegläubiger) stehen daher vor der Frage, ob es Sinn macht, Schadensersatzansprüche anzumelden, um die Chance auf einen Kapitalrückfluss aus der Insolvenzmasse zu wahren.
I. Erster Insolvenzbericht dämpft Hoffnungen auf erhebliche Rückflüsse
Wie das Handelsblatt vor wenigen Tagen berichtete, hat der Insolvenzverwalter einen nichtöffentlichen Insolvenzbericht vorgelegt, in welchem er von einer Zahlungsunfähigkeit und kompletter Überschuldung der Wirecard AG ausgeht. Nur 26,8 Millionen Euro stünden ihm aktuell frei zur Verfügung. Die Vermögenswerte taxiere er auf 428 Millionen Euro – und das bei Schulden in Höhe von 3,2 Milliarden Euro. Einen Sanierungsplan für den Zahlungsdienstleister wird es laut Handelsblatt unter Berufung auf den Insolvenzbericht deshalb nicht geben. Es erscheint daher ungewiss, ob mit einer erheblichen Realisierung der Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren gerechnet werden kann.
II. Vertretung der Anlegerinteressen im Gläubigerausschuss
Neben der etwaigen Höhe einer Insolvenzquote ist indes auch zu berücksichtigen, dass eine hinreichende Vertretung der Anlegerinteressen im Insolvenzverfahren nur sicherzustellen sein wird, wenn eine hohe Anzahl von Anlegern Ansprüche anmeldet. Schließlich erhalten die Anlegerinteressen nicht automatisch Priorität beim Insolvenzverwalter. Hierfür sollte ein Anlegervertreter in den Gläubigerausschuss gewählt werden, was bei einer hohen Anzahl von Anleger-Anmeldungen wahrscheinlicher ist.
III. Welche Ansprüche können Aktionäre anmelden?
Nicht ausreichend ist die Anmeldung von Rückzahlungsansprüchen aus dem Wertpapier (Aktie oder Anleihe) selbst. Denn diese Forderungen sind „nachrangig“, weshalb sie häufig bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt werden. Erforderlich ist vielmehr die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen, die im Fall Wirecard insbesondere auf die unzureichende Kapitalmarktinformation (z.B. die Verletzung von Ad-hoc-Informationspflichten) und fehlerhafte Finanzberichterstattung gestützt werden können.
Prinzipiell ist für eine Insolvenzanmeldung keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Da die Schadensersatzansprüche allerdings nach Grund und Höhe präzise darzulegen sind, ist eine anwaltliche Vertretung ratsam.
IV. Anspruchsberechtigte Aktionäre
Anspruchsberechtigt sind unseres Erachtens Aktionäre, die im Zeitraum vom 22.02.2017 bis 18.06.2020 Transaktionen von Wirecard Aktien oder Derivaten vorgenommen haben. Derzeit prüfen wir eine Rückerstreckung auf den 24.02.2016, da an diesem Tag der Bericht des Analyseunternehmens Zatarra Research & Investigations veröffentlicht wurde, in dem der Wirecard AG bereits illegale Praktiken vorgeworfen wurden.
V. Kein Anspruchsverlust durch Verkauf
Ersatzansprüche betroffener Aktionäre sind unabhängig davon, ob die Aktien noch beim Aktionär vorhanden sind oder nach dem 18.06.2020 veräußert wurden oder sogar erst in naher Zukunft verkauft werden. Der jeweilige Schaden muss natürlich individuell anhand der Kursdifferenz berechnet werden.
VI. Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Die anwaltlichen Gebühren für eine Forderungsanmeldung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ein Beispiel: für die Anmeldung einer Schadensersatzforderung in Höhe von € 100.000,00 beträgt die Anwaltsgebühr € 751,50 zzgl. MwSt.
Rechtsschutzversicherte Anleger können einen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch ihre Rechtsschutzversicherung haben.
VII. Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sofern Sie zum Kreis der aus unserer Sicht anspruchsberechtigten Anleger gehören und Interesse an einer Anmeldung Ihrer Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle haben, stehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Team von sechs Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Rat und Tat zu Verfügung.
Einfach online zur kostenfreien Erstberatung
Über ein einfaches Online-Formular können Sie uns in aller Ruhe Ihren Fall schildern. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und sein Team kümmern sich sofort um Ihre kostenlose Ersteinschätzung. Werden für eine genauere Beurteilung Ihrer Konstellation weitere Unterlagen benötigt, melden wir uns direkt, damit Sie sie uns ganz unkompliziert und formlos übersenden können.
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