von Dr. Thomas Meschede
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der TGI AG mit Bescheid vom 18. April 2026 untersagt, ihre Goldanlagen „Customer Basic 2%“ und „Customer Basic 2% + Treuerabatt“ in Deutschland öffentlich anzubieten. Hintergrund ist ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz, da die erforderlichen Verkaufsprospekte nicht vorgelegt wurden.
Für betroffene Anleger ergeben sich hieraus erhebliche rechtliche Ansatzpunkte.
Verstoß gegen die Prospektpflicht
Vermögensanlagen dürfen in Deutschland grundsätzlich nur dann öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Dieser muss alle wesentlichen Informationen enthalten, die für eine fundierte Anlageentscheidung erforderlich sind, insbesondere zu Chancen und Risiken.
Da die TGI AG einen solchen Prospekt nicht vorgelegt hat, liegt nach Auffassung der BaFin ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben vor. In solchen Fällen können Anleger regelmäßig die Rückabwicklung des Vertrags verlangen und ihr investiertes Kapital zurückfordern.
Geschäftsmodell mit erheblichen Risiken
Die TGI AG bot Anlegern an, physisches Gold zu erwerben, dieses jedoch zunächst nicht auszuliefern, sondern über einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten zu verwahren. Als Gegenleistung wurden Rabatte von bis zu 72 Prozent in Aussicht gestellt.
Dieses Modell ist mit erheblichen Risiken verbunden:
Kein unmittelbarer Besitz der Goldbarren trotz behaupteten Eigentumserwerbs
Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Stabilität und Leistungsfähigkeit der Anbieterin
Risiken bei der tatsächlichen Zuordnung und Auslieferung des Goldes
Veränderungen der Marktbedingungen während der Laufzeit
Verbraucherschützer, unter anderem die Stiftung Warentest, hatten bereits frühzeitig auf die Risiken dieser Angebote hingewiesen. Auch wir hatten bereits über Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Geschäfts berichtet, vgl. https://www.anwalt.de/rechtstipps/angebote-der-tgi-ag-mitteilung-der-bafin-und-podcast-des-handelsblatts-werfen-fragen-auf-268204.html.
Rückabwicklung und weitere Ansprüche
Aufgrund des Verstoßes gegen die Prospektpflicht bestehen für Anleger gute Aussichten, ihre Beteiligung rückabzuwickeln. Dies bedeutet, dass die Anleger ihre Einlage gegen Rückgabe der erworbenen Rechte zurückverlangen können.
Darüber hinaus kommen weitere rechtliche Ansprüche in Betracht:
Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund
Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und -vermittler bei unzureichender Risikoaufklärung
Ansprüche wegen fehlerhafter oder unterlassener Plausibilitätsprüfung des Geschäftsmodells
Gerade bei ungewöhnlichen Anlagekonzepten bestehen erhöhte Aufklärungspflichten.
Handlungsbedarf für Anleger
Angesichts des Einschreitens der BaFin sollten betroffene Anleger zeitnah prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten in ihrem konkreten Fall bestehen. Eine frühzeitige Geltendmachung von Ansprüchen kann entscheidend sein, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
