Im Jahre 2016 kam es für viele Anleger der sog. LombardClassic-Beteiligungen zum großen Schock: die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG („LombardClassic 2“) musste Insolvenz anmelden. Im Jahre 2017 folgte dann auch die Beteiligungsgesellschaft LombardClassic 3 GmbH & Co. KG. Völlig unerwartet standen die Anleger plötzlich vor einem Totalverlust ihres angelegten Kapitals. Schließlich waren ihnen die Beteiligungen als 100 % sicher zum Kauf angeboten worden. „Festgeldersatz“, „insolvenzgeschützt“ und „mündelsicher“ waren die Schlagworte, mit denen Anlageberater das Produkt empfahlen. Untermauert wurde diese Darstellung durch von dem Anbieter Fidentum bereit gestellte Werbeunterlagen, in denen zum LombardClassic 3 sogar von „200% Sicherheit“ die Rede war.
Betroffen sind rund 7000 Anleger der stillen Beteiligungen LombardClassic 2 und LombardClassic 3, die mindestens 30 Millionen Euro für Kredite an das Pfandhaus Lombardium, einem Pfandhaus für Luxusgüter, investiert hatten.
Landgericht spricht Anlegern Schadensersatz zu
Zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Essen aus Juni und Juli 2018 zeigen, dass die Anleger gute Chancen haben, ihre Ansprüche auf Schadenersatz zu zementieren. „Das Gericht verurteilte einen Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von rund zwei Millionen Euro an insgesamt neun Anleger, die wir als Kanzlei vertreten“, ist Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte Düsseldorf, mit der Entscheidung zufrieden.
Anlagekonstrukt war höchst missbrauchsanfällig
Tatsächlich verbarg sich hinter den Beteiligungen ein höchst riskantes Anlagekonstrukt, was aufgrund einer Vielzahl an persönlichen Verflechtungen unter den einzelnen Gesellschaften auch noch in hohem Maße missbrauchsanfällig war.
Beide Beteiligungsgesellschaften waren mit ihrer Kreditnehmerin Lombardium gesellschaftsrechtlich derart intensiv verbunden, dass sich die Kreditnehmerin praktisch selbst die Kredite gewährt und gegeben hatte.
Ein angeblich vorhandenes Sicherheitskonstrukt durch die Einschaltung von Sicherheitentreuhänder und Mittelverwendungskontrolleur war tatsächlich so löchrig wie ein Schweizer Käse. So stand den Beteiligungsgesellschaften über die Isetreuhand GmbH (als Darlehensverwendungsprüferin) beispielweise nicht nur lediglich eine nachträgliche und stichprobenartige Kontrolle der vertragsgerechten Verwendung der Darlehensmittel durch Lombardium zu. Mehr noch, die Isetreuhand GmbH gehörte seit September 2013 der Camaflobe Vermögensverwaltungs GmbH, deren Geschäftsführerin Ingrid Ebeling war, die Mutter des Geschäftsführers der Kreditnehmerin Lombardium.
Ingrid Ebeling steuerte als Geschäftsführerin zwischenzeitlich gar die Geschicke und die Geschäftspolitik sämtlicher Gesellschaften, die hinter den Beteiligungsangeboten des LombardClassic 2 und des LombardClassic 3 standen. „Damit waren Interessenkonflikte programmiert und die Gefahr der Einflussnahme zugunsten der Kreditnehmerin Lombardium und zu Lasten der Anleger war bereits im Konstrukt angelegt“, findet Dr. Thomas Meschede deutliche Worte.
Anlageberater haften für ihre Empfehlungen
Viele Anlageberater haben offensichtlich fahrlässig gehandelt: „Die besonderen Risikotatbestände scheinen vielen Anlageberatern nicht bewusst gewesen zu sein. Anders ist die Empfehlung der Beteiligungen als ‚absolut risikolos‘ kaum zu erklären.“
Denn es gilt: Anlageberater, die sich auf die irreführenden Angaben des Anbieters zur Sicherheit der Anlage in den zu Verfügung gestellten Werbeunterlagen ungeprüft verlassen haben, haften dem Anleger auf Schadensersatz. „Schließlich ist der Anlageberater dazu verpflichtet, eine Anlage, die er zum Kauf empfiehlt, auf ihre Risiken hin zu prüfen“, erläutert Meschede den Grundsatz „know your product“.
Viele Anleger nehmen ihren Anlageberater daher auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Anspruch. Dass dieses Vorgehen häufig erfolgsversprechend ist, zeigen zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Essen aus Juni und Juli 2018, mit denen ein Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von rund zwei Millionen Euro an insgesamt neun Anleger verurteilt wurde.
Das Landgericht hatte nach ausführlichen Beweisaufnahmen festgestellt, dass der Berater die Lombard-Beteiligungen als sicher und risikolos zum Kauf angeboten hatte. Die Zahlungspflicht des Beraters wird von dessen gesetzlich vorgeschriebener Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu decken sein.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Berater hat zwischenzeitlich Berufung gegen die Urteile zum Oberlandesgericht Hamm eingereicht.