te Solar Sprint III GmbH & Co. KG – Nachrangklausel unwirksam?

Wie wir in verschiedenen Beiträgen bereits dargestellt haben, empfehlen wir Anlegern in Nachrangdarlehen ihre Beitrittsverträge auf die wirksame Vereinbarung der sog. Nachrangklausel hin zu überprüfen.

Große Zweifel an der Wirksamkeit der Nachrangklausel hegen wir insbesondere bei den Nachrangdarlehen der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG. Aufgrund der unwirksamen Vereinbarung der Nachrangklausel kann der Anleger aus unserer Sicht die Rückzahlung des Darlehensbetrages von der Gesellschaft verlangen. Dies ist insbesondere für die Anleger von Bedeutung, welche derzeit die Rückzahlung der Darlehen aufgrund ihrer Fälligkeit zum 31.12.2018 fordern, und von der Gesellschaft unter Verweis auf die Nachrangklausel zurückgewiesen werden.

Wirksame Einbeziehung in den Vertrag?

Bei den Nachrangdarlehen der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG stellt sich aus unserer Sicht bereits die Frage, ob die qualifizierte Nachrangklausel überhaupt wirksam in den Beitrittsvertrag miteinbezogen wurde. Denn der Zeichnungsschein zum Darlehensvertrag Solar Sprint FESTZINS III enthält im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe des vom Anleger der Gesellschaft gewährten Darlehens und verweist im Übrigen auf die Regelungen zum Darlehensvertrag im Verkaufsprospekt ab Seite 45.

Abgesehen davon, dass in dieser Aufspaltung der Vertragsbedingungen ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Transparenzgebot erkannt werden könnte, da der Anleger mit dem Verweis auf andere Dokumente nicht hinreichend klar und deutlich auf die Vertragsbedingungen hingewiesen wird, muss die Gesellschaft aus unserer Sicht überhaupt erst einmal beweisen, dass dem Anleger der Prospekt vor Zeichnung zugegangen ist und er Gelegenheit hatte die weiteren Bedingungen des Vertrages zu Kenntnis zu nehmen. Schließlich haben wir große rechtliche Zweifel, dass die im Zeichnungsschein enthaltene Bestätigung des Prospekterhalts angesichts des weiteren Inhalts der Erklärung wirksam ist.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann nach unserer Auffassung auch in den in § 11 des Darlehensvertrages enthaltenen Regelungen zur Nachrangigkeit und zur „vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre“ erkannt werden. Eine qualifizierte Nachrangvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die sog. Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen.

Die „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“ bedeutet, dass vor einem Insolvenzverfahren eine Zahlung auf die Forderung des Gläubigers nur aus freiem Vermögen, also nur erfolgen darf, wenn die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Gesellschaft durch die Zahlung nicht zahlungsunfähig oder überschuldet zu werden droht („vorinsolvenzliche Wirkungserstreckung“). Und genau hier hat die Klausel aus unserer Sicht entscheidende Schwächen: die Regelungen sind nicht hinreichend dazu geeignet, dem Anleger deutlich zu machen, dass und in welchen Fällen das Unternehmen eine Rückzahlung des ihr gewährten Darlehens verweigern kann.

Unsere Empfehlung

Nach unserer Rechtsauffassung haben die Anleger der te Solar Sprint Festzins III GmbH & Co. KG ein Darlehen mit fester Laufzeit gewährt, das zur Rückzahlung fällig ist. Die Anleger können ihr Kapital daher von der Gesellschaft zurückfordern sollten. Wir empfehlen, dass sich Anleger der Nachrangdarlehensverträge bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über ihre Rechtsansprüche informieren. Als Fachkanzlei für das Bank- und Kapitalmarktrecht stehen wir gerne für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Verfügung.

Über die mzs Rechtsanwälte

Unsere Kanzlei vertritt geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen. In den Jahren 2016 bis 2019 wurden die Kanzlei und Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen persönlich vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt jährlich in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.

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mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

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